Zufallsbild |
 |
 Ibiza 2005
Kommentare: 0 admin
|
 |
|
 |
 |
Fotorecht!
Bilder von Prominenten veröffentlichen, Fotos nachstellen, Rechte am eigenen Bild berücksichtigen – welche Rechte und Pflichten besitzt ein Fotograf eigentlich? Hier ein kleiner Leitfaden zur Orientierung:
A wie Auftragsfotografie
Der Auftrag zur Anfertigung von Portraitaufnahmen Prominenter stellt keine automatische Einwilligung in die uneingeschränkte kommerzielle Verbreitung des Bildes dar.
B wie Beschlagnahme
Eine polizeiliche Beschlagnahme von Pressefotos (eines Gefangenen) ist möglich, wenn die Fotografien unter Verletzung des Rechts am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Man spricht dabei von Durchsetzung des Bildnisschutzes.
C wie Carolina-Urteil
Bild-Veröffentlichungen von Prominenten in privaten Situationen, insbesondere mit ihren Kindern, sind unzulässig. Inwiefern eine Publikation das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten verletzt, wird entscheidend danach gewertet, ob der Prominente sein Privatleben bereits an einzelne Medien verkauft und damit öffentlich gemacht hat. Die geschützte Privatsphäre bezieht sich im Übrigen nicht mehr allein auf den häuslichen Bereich, sondern auch auf alle anderen erkennbar abgeschiedenen Orte.
D wie Darstellung von Marken
Marken dürfen nur abgebildet werden, wenn sie als unwesentliches Beiwerk fungieren. Das heißt: Die Marke darf nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen, die Bildaussage muss auch ohne die Darstellung besagter Marke funktionieren.
E wie Erkennbarkeit
Es liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen bekannter Filmszenen mit einem Doppelgänger vor, wenn dieser klar erkennbar den Eindruck erweckt, es handele sich um die berühmte Person aus besagtem Film. Bis 10 Jahre nach dem Tod der dargestellten Berühmtheit bedarf es einer Einwilligung der Angehörigen, falls das Foto zu Werbezwecken benutzt werden soll.
F wie Fotomodel-Nachhonoraranspruch
Es ist gerechtfertigt, dass ein Fotomodel für ursprünglich nicht vereinbarte Veröffentlichungen in anderen Publikationen einen Nachhonoraranspruch stellt.
G wie Gruppenbilder
Von einer Gruppe spricht man ab vier Personen. Diese dürfen auch ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn keiner der Abgebildeten besonders hervorgehoben wird (Beispiel: Aufzug).
H wie Heimliches Fotografieren
Heimliches Fotografieren ist unzulässig, außer es handelt sich dabei um Bilder zu Beweiszwecken.
I wie Innenaufnahmen von Gebäuden
Gebäude-Außenaufnahmen und deren Verwertung sind zulässig, wenn das Bild nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße aus und ohne Hilfsmittel (Beispiel: Leiter) gemacht wurde. Für Innenaufnahmen gilt diese gesetzliche Erlaubnis nicht, auch wenn die Gebäude bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, beispielsweise Museen, Kirchen, Schlösser und Konzerthallen. Bei berichtenswerten öffentlichen Ereignisse in besagten Gebäuden kann sich jedoch aus der Pressefreiheit eine Einwilligung zur redaktionellen Berichterstattung ergeben. Diese umfasst allerdings keine kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.
K wie Kunstwerke auf Fotos
Die Abbildung eines fremden Kunstwerkes oder Bildes in einem Foto ist nur dann zulässig, wenn das Zitat in einem selbständigen Werk verwendet wird und der Zitatzweck dieser Verwendung bedarf. Selbständiges Werk bedeutet in diesem Fall, dass entsprechendes Foto auch ohne Bildzitat einen Aussagegehalt besitzen muss.
L wie Luftbildaufnahmen
Luftbildaufnahmen von Häusern Prominenter gelten als Eingriff in die Privatsphäre, wenn der Eigentümer selbst keine Angaben über sein Eigentum verbreitet und anderweitig keine Vorberichterstattung stattgefunden hat. Nichtig ist diese Regelung jedoch, wenn entweder genehmigte Reportagen stattgefunden haben oder der Prominente sein Domizil selbst öffentlich vorgestellt hat.
M wie Minderjährige Models
Model-Verträge mit Minderjährigen müssen von den Eltern genehmigt werden.
N wie Nutzungsart
Die Speicherung von Bildmaterial auf CD ist eine eigenständige Nutzungsart. Verlage, die Fotos der Print-Ausgabe auf eine CD übernehmen wollen, müssen zuvor die Nutzungsrechte beim Fotografen einholen und diese vergüten.
O wie Online-Nutzung
Die Online-Nutzung von Fotos durch ein Presseunternehmen ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen unzulässig, da es sich hierbei um eine eigenständige und zu entlohnende Nutzungsart handelt.
P wie Plagiat
Das Nachstellen und Verbreiten eines Fotomotivs ist unzulässig.
R wie Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im Zweifel gilt sie als erteilt durch schlüssiges Handeln, beispielsweise das bewusste Posen vor der Kamera oder die Entgegennahme einer Entlohnung. Erteilt werden kann die Erlaubnis nur durch den Abgebildeten selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder bei einem Verstorbenen durch die Angehörigen (bis zu 10 Jahren nach seinem Tod). Ausgenommen von dieser Regelung sind Bildnisse von höherem Interesse der Kunst, aus dem Bereich der Zeitgeschichte und solche, auf denen der Abgebildete nur als Beiwerk oder in einer Gruppe von Menschen erscheint.
S wie Sorgfaltspflicht
Vor der Nutzung fremden Bildmaterials muss dessen Legitimation sorgfältig geprüft werden.
T wie Textaussage
Personen-Fotos dürfen nicht mit satirischer Textaussage veröffentlicht werden, da dies als Inangriffnahme eines Persönlichkeitsrecht-Verstoßes gewertet wird.
U wie Ungenehmigte Nutzung
Bei ungenehmigter Nutzung eines Fotos ist aufgrund verbindlicher AGBs die Forderung eines fünffachen Honorars zulässig.
V wie Vertrieb von Konzertaufnahmen
Ein populärer Musiker muss es nicht hinnehmen, wenn Dritte zu gewerblichen Zwecken bei seinen Konzerten aufgenommene Bilder an Besucher vertreiben.
W wie Widerrufbarkeit
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes kann von der abgebildeten Person grundsätzlich nicht widerrufen werden, es sei denn, dass sich ihre Überzeugung nachweislich gewandelt hat.
Z wie Zu kommerziellen Zwecken
Eine Person der Zeitgeschichte muss die Verbreitung ihrer Bildnisse nicht hinnehmen, sofern die Abbildung zu kommerziellen Zwecken verwendet wird.
Hinweis: Als Service von bremfoku soll das "Kleine ABC zum Fotorecht" nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts übernommen werden.
|
 |